Der vorinstanzliche Entscheid vom 8. Februar 2006 ist demnach aufzuheben. Die Verwaltung wird die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen haben. Insbesondere wird dabei auch die Frage zu prüfen sein, ob der geltend gemachte Arbeitsausfall in Folge des Schadenereignisses nicht durch eine private Versicherung gedeckt war (vgl. Seco-Weisung vom 20.3.2006 und Art. 51 Abs. 4 AVIV). Danach wird die Vorinstanz über die beantragte Kurzarbeitsentschädigung erneut zu befinden haben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. |