Sodann können die Umsatzschwankungen im vorliegend strittigen Zeitraum auch nicht mehr als Schwankungen im branchen- bzw. betriebsüblichen Rahmen angesehen werden, da sie auf einen aussergewöhnlichen Umstand zurückzuführen sind, welcher über das normale Betriebsrisiko hinausgeht. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch noch auf die von der Beschwerdeführerin aufgelegte Pressemitteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 15. Februar 2006 hinzuweisen, wonach sich die Schweiz darauf einstellen muss, dass die Vogelgrippe noch während Jahren eine Bedrohung darstellt.