Der Arbeitsausfall als indirekte Folge der Ende Oktober 2005 erstmalig verordneten Stallhaltungspflicht ist deshalb nicht zum normalen Betriebsrisiko zu zählen. Sodann können die Umsatzschwankungen im vorliegend strittigen Zeitraum auch nicht mehr als Schwankungen im branchen- bzw. betriebsüblichen Rahmen angesehen werden, da sie auf einen aussergewöhnlichen Umstand zurückzuführen sind, welcher über das normale Betriebsrisiko hinausgeht.