Im vorliegenden Fall war die potentielle Gefahr der Einschleppung der Vogelgrippe und die erstmalige Anordnung der Stallhaltungspflicht zur Verhinderung dessen jedoch eine aussergewöhnliche Massnahme und das Risiko eines vorübergehenden Absatzeinbruches infolge der Medienberichterstattung für die Beschwerdeführerin unerwartet und nicht voraussehbar. Der Arbeitsausfall als indirekte Folge der Ende Oktober 2005 erstmalig verordneten Stallhaltungspflicht ist deshalb nicht zum normalen Betriebsrisiko zu zählen.