AVIG (branchen- und betriebsüblich) und dem normalen Betriebsrisiko nach Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG besteht ohnehin enge Verwandtschaft, weshalb im Einzelfall eine Abgrenzung oft unterbleiben kann (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 1998, N 396ff.). Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass erfahrungsgemäss einzelne Zweige der Lebensmittelbranche in negative Schlagzeilen z.B. wegen Verunreinigungen geraten können und Betriebe einer solchen Branche mit möglichen Umsatzeinbrüchen als Folge daraus rechnen müssen.