VG-Urteil B. vom 21.7.1999, bestätigt durch EVG-Urteil vom 27.12.1999). Mit dem Ausschluss von branchen-, berufs- oder betriebsüblichen Beschäftigungsschwankungen will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 374 Erw. 2a, 119 V 359 Erw. 1a je mit Hinweisen; VG-Urteil B. vom 21.7.1999, bestätigt durch EVG-Urteil vom 27.12.1999). Anrechenbar wird der Arbeitsausfall auch hier erst dann, wenn er auf ausserordentliche oder aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen und beträchtlich ist. Zwischen den Tatbeständen von Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG (branchen- und betriebsüblich) und dem normalen Betriebsrisiko nach Art.