Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 70 zu Art. 32-33). Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall auf Grund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen. Bei dieser einzelfallweise vorzunehmenden Bestimmung des normalen Betriebsrisikos kommt dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit entscheidende Bedeutung zu (BGE 119 V 500 Erw. 1 mit Hinweisen; VG-Urteil B. vom 21.7.1999, bestätigt durch EVG-Urteil vom 27.12.1999).