Mit dieser negativen Anspruchsvoraussetzung sollen Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen werden, die jeden Unternehmer treffen können und zum allgemeinen Betriebsrisiko einer Unternehmung gehören; nur wenn sie auf Umstände zurückzuführen sind, die einen aussergewöhnlichen oder ausserordentlichen Charakter haben, sollen sie anrechenbar sein und einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung begründen (ARV 1995 Nr. 20 S. 119f. Erw. 1b; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 70 zu Art.