In der Tat habe es auch im Januar 2006 eine Phase der Beruhigung mit einer Wiederzunahme des Absatzes gegeben, bis mit der plötzlichen erneuten Dramatisierung durch die Medien (Rügen usw.) der Absatz erneut ab Februar 2006 wieder stark abgenommen habe. c) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 8. Februar 2006 kann der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Arbeitsausfall vom 1. Dezember 2005 bis 28. Februar 2006 auch nicht als zum Betriebsrisiko gehörend bzw. als branchen-/betriebsüblich angesehen werden. Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil