Insofern ist aus den Vergleichszahlen von 2004/2005 und 2005/2006 eine gewisse saisonale Schwankung jeweils Ende Jahr ersichtlich mit einem Anstieg des Absatzes im Dezember, wobei der Absatz Ende 2005 deutlich geringer ausfiel als im Vorjahr. Schliesslich macht die Vorinstanz geltend, die Beschwerdeführerin habe zudem für eine zweite Periode Kurzarbeit (für die Zeit vom 1.5. bis 31.7.2006) angemeldet mit gleicher Begründung. Demzufolge hätten die Angestellten im März/April 2006 trotz weiterhin bestehender Vogelgrippe genügend beschäftigt werden können.