Aufgrund der aufgeführten Zahlen erscheint die Kausalität zwischen dem behaupteten geänderten Konsumverhalten aufgrund der Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Vogelgrippe und der diesbezüglichen Medienberichterstattung und dem geltend gemachten Arbeitsausfall ab Oktober 2005 nachvollziehbar. Daran kann auch die vorinstanzliche Argumentation nichts ändern. Die Vorinstanz führte aus, die Sache habe einen ersten Höhepunkt mit der Anordnung der Stallhaltungspflicht für Geflügel am 21. Oktober 2005 erreicht gehabt. Die Absätze seien in den Monaten Oktober 2005 bis Februar 2006 gegenüber den entsprechenden Monaten des Vorjahres regelmässig geringer ausgefallen.