Gemäss der Weisung des Seco vom 20. März 2006 vermag ein Umsatzrückgang für sich alleine keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen, sondern ein Arbeitsausfall muss nachgewiesen werden. Zur Klärung der Frage, ob ein indirekt durch negative Medienschlagzeilen über die Vogelgrippe bedingter Nachfragerückgang vorliegt, ist die Nachfrage nach Geflügelfleisch vor der Anordnung der Stallhaltungspflicht mit der Nachfrage nach dem Inkrafttreten der Stallhaltungspflicht zu vergleichen. In ähnlicher Weise hatte sich das Seco zum Vorgehen im Zusammenhang mit den Folgen des Irak-Krieges sowie dem SARS-Virus geäussert.