b) Die Vorinstanz verneinte in der Vernehmlassung die Kausalität zwischen dem geltend gemachten Arbeitsausfall und der Vogelgrippe mit dem Hinweis auf die aktenkundigen Umsatzzahlen der Monate Januar 2004 bis Oktober 2005 (gemäss Voranmeldung vom 15.11.2005) sowie den Zahlen der Absatzentwicklung Geschäftsbereich Geflügel von Oktober bis Februar 2004/2005 bzw. 2005/2006 (gemäss Voranmeldung vom 24.3.2006). Gemäss der Weisung des Seco vom 20. März 2006 vermag ein Umsatzrückgang für sich alleine keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen, sondern ein Arbeitsausfall muss nachgewiesen werden.