33 Abs. 1 AVIG). In Ziff. 2 machte das Seco nähere Ausführungen zu Arbeitsausfällen wegen behördlicher Massnahmen und anderer nicht vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zu vertretenden Umständen. Diese an die Verwaltung ergangenen Weisungen sind für den Richter nicht verbindlich. Sie sind aber auch nicht belanglos, dienen sie doch der Gleichheit der Rechtsanwendung (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 2.Aufl., S. 290 mit Hinweisen).