Die Gesuche seien gestützt auf die im Gesetz, in der Verordnung und im Kreisschreiben KAE vom Januar 2005 verankerten Grundsätze zu prüfen. Bezüglich Arbeitsausfällen, welche auf einen Nachfragerückgang zurückzuführen seien (Ziff. 1), hielt das Seco fest, dass ein Verdienst- oder ein Umsatzrückgang für sich alleine keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen vermögen. Eine Verkürzung der Arbeitszeit (Arbeitsausfall) müsse nachgewiesen werden. Den gesetzlichen, die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls ausschliessenden Tatbeständen wie Saisonalität, Berufs-, Betriebs- oder Branchenüblichkeit sei die gebührende Beachtung zu schenken (Art. 33 Abs. 1 AVIG).