Daraus lasse sich jedenfalls auch keine über das normale Betriebsrisiko hinausgehende Schwankung ablesen. Die geltend gemachten Arbeitsausfälle der Beschwerdeführerin seien dem normalen Betriebsrisiko zuzurechnen bzw. branchenüblich. Unter diesen Umständen entfalle der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auch dann, wenn der Arbeitsausfall auf wirtschaftliche Gründe oder Umstände zurückzuführen sei, welche vom Arbeitgeber nicht zu vertreten seien. 3. - a) Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit.