a AVIG zuzurechnen, was die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls ausschliesse. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Februar 2006 hielt die Vorinstanz fest, dass Absatzschwankungen grundsätzlich ein normales Betriebsrisiko darstellten, weshalb entsprechende Arbeitsausfälle nicht anrechenbar seien. Die Anrechenbarkeit wäre nur dann gegeben, wenn es sich um nicht übliche Schwankungen handeln würde, sondern der Ausfall auf andere Motive, welche nicht unter die in Art. 33 AVIG aufgezählten Ausschlussgründe fallen, zurückzuführen wäre. Das Konsumverhalten werde von verschiedenen Einflussfaktoren bestimmt.