a AVIG zurückzuführen wäre, seine Anrechenbarkeit verneint werden müsste. Änderungen im Konsumverhalten kämen in der Lebensmittelbranche immer wieder vor, weshalb ein in diesem Segment tätiger Betrieb mit solchen Absatzschwankungen, welche aufgrund von Krankheitserregern entstünden und unmittelbare Auswirkungen auf das Konsumverhalten hätten, immer wieder rechnen müsse. Solche Arbeitsausfälle seien dem unternehmerischen bzw. dem normalen betrieblichen Risiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG zuzurechnen, was die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls ausschliesse.