Weiter wurde festgehalten, dass davon ausgegangen werde, dass der Bedarf an Geflügelfleisch mit abnehmendem Medieninteresse zum Thema Vogelgrippe langsam wieder zunehme und das Vertrauen der Konsumenten vorerst wieder beim Inlandgeflügel steige. Voraussetzung dazu seien aber keine weiteren Negativschlagzeilen zu diesem Thema. Die Beschwerdegegnerin erhob in ihrer Verfügung vom 1. Dezember 2005 Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung. Als Begründung wurde festgehalten, dass selbst wenn man davon ausginge, dass der fragliche Arbeitsausfall auf wirtschaftliche Gründe im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG zurückzuführen wäre, seine Anrechenbarkeit verneint werden müsste.