Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles bejaht, da Risiko eines vorübergehenden Absatzeinbruches infolge der Medienberichterstattung über die Vogelgrippe für die Beschwerdeführerin unerwartet und nicht voraussehbar war. Der Arbeitsausfall als indirekte Folge der Stallhaltungspflicht ist im vorliegenden Fall nicht zum normalen Betriebsrisiko zu zählen. Er kann auch nicht als Schwankung im branchen- bzw. betriebsüblichen Rahmen angesehen werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. - Die Beschwerdeführerin meldete mit Voranmeldung vom 15. November 2005 Kurzarbeit für die Betriebsabteilungen Verpackung und Lager/Spedition/