{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-06-176_2007-04-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3497", "Checksum": "a623cdfe84caf9b891b85b7e41ef0a1c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 06 176", "2007 II Nr. 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 26.04.2007 S 06 176 (2007 II Nr. 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 31 Abs. 1 lit. a, b und d, Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG. Kurzarbeitsentschädigung. Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles bejaht, da Risiko eines vorübergehenden Absatzeinbruches infolge der Medienberichterstattung über die Vogelgrippe für die Beschwerdeführerin unerwartet und nicht voraussehbar war. Der Arbeitsausfall als indirekte Folge der Stallhaltungspflicht ist im vorliegenden Fall nicht zum normalen Betriebsrisiko zu zählen. Er kann auch nicht als Schwankung im branchen- bzw. betriebsüblichen Rahmen angesehen werden. | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:27", "Checksum": "a4711bfe52b565ba024681103098e7b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 26.04.2007 S 06 176 (2007 II Nr. 38)\nRegeste:\nArt. 31 Abs. 1 lit. a, b und d, Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG. Kurzarbeitsentschädigung. Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles bejaht, da Risiko eines vorübergehenden Absatzeinbruches infolge der Medienberichterstattung über die Vogelgrippe für die Beschwerdeführerin unerwartet und nicht voraussehbar war. Der Arbeitsausfall als indirekte Folge der Stallhaltungspflicht ist im vorliegenden Fall nicht zum normalen Betriebsrisiko zu zählen. Er kann auch nicht als Schwankung im branchen- bzw. betriebsüblichen Rahmen angesehen werden. | Arbeitslosenversicherung\n\n Absatzeinbruches infolge der Medienberichterstattung für die Beschwerdeführerin unerwartet und nicht voraussehbar. Der Arbeitsausfall als indirekte Folge der Ende Oktober 2005 erstmalig verordneten Stallhaltungspflicht ist deshalb nicht zum normalen Betriebsrisiko zu zählen. Sodann können die Umsatzschwankungen im vorliegend strittigen Zeitraum auch nicht mehr als Schwankungen im branchen- bzw. betriebsüblichen Rahmen angesehen werden, da sie auf einen aussergewöhnlichen Umstand zurückzuführen sind, welcher über das normale Betriebsrisiko hinausgeht. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch noch auf die von der Beschwerdeführerin aufgelegte Pressemitteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 15. Februar 2006 hinzuweisen, wonach sich die Schweiz darauf einstellen muss, dass die Vogelgrippe noch während Jahren eine Bedrohung darstellt. Die Vogelgrippe findet momentan nicht mehr permanent in den Medien Erwähnung, die Situation kann sich aber jederzeit wieder verschärfen und der Konsum von Geflügelfleisch könnte aufgrund von negativen Medienschlagzeilen erneut wieder einbrechen. Betroffene Betriebe werden sich deshalb wohl auf weitere Negativschlagzeilen einstellen müssen, so dass der Arbeitsausfall zukünftig zum gewöhnlichen Betriebsrisiko zu zählen sein dürfte. d) Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles für die strittigen Voranmeldungen vom 15. November 2005 grundsätzlich gegeben. Der vorinstanzliche Entscheid vom 8. Februar 2006 ist demnach aufzuheben. Die Verwaltung wird die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen haben. Insbesondere wird dabei auch die Frage zu prüfen sein, ob der geltend gemachte Arbeitsausfall in Folge des Schadenereignisses nicht durch eine private Versicherung gedeckt war (vgl. Seco-Weisung vom 20.3.2006 und Art. 51 Abs. 4 AVIV). Danach wird die Vorinstanz über die beantragte Kurzarbeitsentschädigung erneut zu befinden haben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. |"}