{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-06-176_2007-04-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3497", "Checksum": "a623cdfe84caf9b891b85b7e41ef0a1c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 06 176", "2007 II Nr. 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 26.04.2007 S 06 176 (2007 II Nr. 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 31 Abs. 1 lit. a, b und d, Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG. Kurzarbeitsentschädigung. 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Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles bejaht, da Risiko eines vorübergehenden Absatzeinbruches infolge der Medienberichterstattung über die Vogelgrippe für die Beschwerdeführerin unerwartet und nicht voraussehbar war. Der Arbeitsausfall als indirekte Folge der Stallhaltungspflicht ist im vorliegenden Fall nicht zum normalen Betriebsrisiko zu zählen. Er kann auch nicht als Schwankung im branchen- bzw. betriebsüblichen Rahmen angesehen werden. | Arbeitslosenversicherung\n\n erfolgte eine Einbusse von 2,5% gegenüber Dezember 2005. Im Vorjahr (November 2004) war der Absatz gegenüber dem Oktober nur leicht (+3,3%) angestiegen, im Dezember 2004 jedoch massiv (+26,7% gegenüber November 2004 bzw. +30,9% gegenüber Oktober 2004). Im Januar 2005 fiel er wieder stark um -19,3% gegenüber dem Dezember 2004. Insofern ist aus den Vergleichszahlen von 2004/2005 und 2005/2006 eine gewisse saisonale Schwankung jeweils Ende Jahr ersichtlich mit einem Anstieg des Absatzes im Dezember, wobei der Absatz Ende 2005 deutlich geringer ausfiel als im Vorjahr. Schliesslich macht die Vorinstanz geltend, die Beschwerdeführerin habe zudem für eine zweite Periode Kurzarbeit (für die Zeit vom 1.5. bis 31.7.2006) angemeldet mit gleicher Begründung. Demzufolge hätten die Angestellten im März/April 2006 trotz weiterhin bestehender Vogelgrippe genügend beschäftigt werden können. Die Vogelgrippe sei aber über Monate ein Thema gewesen, weshalb es nicht einleuchte, dass die Konsumenten im März/April 2006 plötzlich ein normales Konsumverhalten an den Tag gelegt hätten, um dann plötzlich wieder Geflügelprodukte zu meiden (vgl. Voranmeldung von Kurzarbeit vom 24.3.2006 für die Zeit vom 1.5. bis 31.7.2006). Dieser Einwand vermag die Kausalität zwischen dem hier strittigen Arbeitsausfall und der Vogelgrippe jedoch nicht in Frage zu stellen. Wie die Beschwerdeführerin glaubhaft dagegen einwendet, war die Vogelgrippe nicht über Monate ein Medienthema gewesen, sondern in der Zeit von Oktober 2005 bis Juni 2006 zwei Mal zum zentralen Medienberichtserstattungsthema geworden. Die Konsumenten hätten beide Male reagiert, mit sich alsdann parallel zur abflachenden Intensität der Medienberichterstattung normalisierendem Konsumverhalten. Entsprechend wurde von der Beschwerdeführerin in der zweiten Voranmeldung vom 24. März 2006 auch aufgeführt, eine Erholung des Geflügelabsatzes bei abnehmendem Medieninteresse erscheine realistisch. In der Tat habe es auch im Januar 2006 eine Phase der Beruhigung mit einer Wiederzunahme des Absatzes gegeben, bis mit der plötzlichen erneuten Dramatisierung durch die Medien (Rügen usw.) der Absatz erneut ab Februar 2006 wieder stark abgenommen habe. c) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 8. Februar 2006 kann der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Arbeitsausfall vom 1. Dezember 2005 bis 28. Februar 2006 auch nicht als zum Betriebsrisiko gehörend bzw. als branchen-/betriebsüblich angesehen werden. Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil AVIG sind die \"gewöhnlichen\" Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind (BGE 119 V 500 Erw. 1 mit Hinweisen). Mit dieser negativen Anspruchsvoraussetzung sollen Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen werden, die jeden Unternehmer treffen können und zum allgemeinen Betriebsrisiko einer Unternehmung gehören; nur wenn sie auf Umstände zurückzuführen sind, die einen aussergewöhnlichen oder ausserordentlichen Charakter haben, sollen sie anrechenbar sein und einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung begründen (ARV 1995 Nr. 20 S. 119f. Erw. 1b; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 70 zu Art. 32-33). Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall auf Grund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen. Bei dieser einzelfallweise vorzunehmenden Bestimmung des normalen Betriebsrisikos kommt dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit entscheidende Bedeutung zu (BGE 119 V 500 Erw. 1 mit Hinweisen; VG-Urteil B. vom 21.7.1999, bestätigt durch EVG-Urteil vom 27.12.1999). Mit dem Ausschluss von branchen-, berufs- oder betriebsüblichen Beschäftigungsschwankungen will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 374 Erw. 2a, 119 V 359 Erw. 1a je mit Hinweisen; VG-Urteil B. vom 21.7.1999, bestätigt durch EVG-Urteil vom 27.12.1999). Anrechenbar wird der Arbeitsausfall auch hier erst dann, wenn er auf ausserordentliche oder aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen und beträchtlich ist. Zwischen den Tatbeständen von Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG (branchen- und betriebsüblich) und dem normalen Betriebsrisiko nach Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG besteht ohnehin enge Verwandtschaft, weshalb im Einzelfall eine Abgrenzung oft unterbleiben kann (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 1998, N 396ff.). Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass erfahrungsgemäss einzelne Zweige der Lebensmittelbranche in negative Schlagzeilen z.B. wegen Verunreinigungen geraten können und Betriebe einer solchen Branche mit möglichen Umsatzeinbrüchen als Folge daraus rechnen müssen. Im vorliegenden Fall war die potentielle Gefahr der Einschleppung der Vogelgrippe und die erstmalige Anordnung der Stallhaltungspflicht zur Verhinderung dessen jedoch eine aussergewöhnliche Massnahme und das Risiko eines vorübergehenden"}