{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-06-176_2007-04-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3497", "Checksum": "a623cdfe84caf9b891b85b7e41ef0a1c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 06 176", "2007 II Nr. 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 26.04.2007 S 06 176 (2007 II Nr. 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 31 Abs. 1 lit. a, b und d, Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG. Kurzarbeitsentschädigung. Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles bejaht, da Risiko eines vorübergehenden Absatzeinbruches infolge der Medienberichterstattung über die Vogelgrippe für die Beschwerdeführerin unerwartet und nicht voraussehbar war. Der Arbeitsausfall als indirekte Folge der Stallhaltungspflicht ist im vorliegenden Fall nicht zum normalen Betriebsrisiko zu zählen. Er kann auch nicht als Schwankung im branchen- bzw. betriebsüblichen Rahmen angesehen werden. | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:27", "Checksum": "a4711bfe52b565ba024681103098e7b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 26.04.2007 S 06 176 (2007 II Nr. 38)\nRegeste:\nArt. 31 Abs. 1 lit. a, b und d, Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG. Kurzarbeitsentschädigung. Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles bejaht, da Risiko eines vorübergehenden Absatzeinbruches infolge der Medienberichterstattung über die Vogelgrippe für die Beschwerdeführerin unerwartet und nicht voraussehbar war. Der Arbeitsausfall als indirekte Folge der Stallhaltungspflicht ist im vorliegenden Fall nicht zum normalen Betriebsrisiko zu zählen. Er kann auch nicht als Schwankung im branchen- bzw. betriebsüblichen Rahmen angesehen werden. | Arbeitslosenversicherung\n\n Arbeitslosenkassen im Sinne einer Weisung am 20. März 2006 fest, der Hinweis auf die Vogelgrippe für sich allein begründe keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die Gesuche seien gestützt auf die im Gesetz, in der Verordnung und im Kreisschreiben KAE vom Januar 2005 verankerten Grundsätze zu prüfen. Bezüglich Arbeitsausfällen, welche auf einen Nachfragerückgang zurückzuführen seien (Ziff. 1), hielt das Seco fest, dass ein Verdienst- oder ein Umsatzrückgang für sich alleine keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen vermögen. Eine Verkürzung der Arbeitszeit (Arbeitsausfall) müsse nachgewiesen werden. Den gesetzlichen, die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls ausschliessenden Tatbeständen wie Saisonalität, Berufs-, Betriebs- oder Branchenüblichkeit sei die gebührende Beachtung zu schenken (Art. 33 Abs. 1 AVIG). In Ziff. 2 machte das Seco nähere Ausführungen zu Arbeitsausfällen wegen behördlicher Massnahmen und anderer nicht vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zu vertretenden Umständen. Diese an die Verwaltung ergangenen Weisungen sind für den Richter nicht verbindlich. Sie sind aber auch nicht belanglos, dienen sie doch der Gleichheit der Rechtsanwendung (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 2.Aufl., S. 290 mit Hinweisen). 4. - a) In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Anmeldung sei erfolgt, da die Nachfrage nach Geflügelprodukten als Folge der vorsorglichen politischen Massnahmen zur Verhinderung einer Einschleppung der Vogelgrippe-Viren vom 21. Oktober 2005 (Stallhaltungspflicht) sowie der diesbezüglichen sensationsgierigen Berichterstattung durch die Medien dramatisch eingebrochen sei, so dass die Verkaufsstellen nur noch stark reduzierte Mengen abgenommen hätten. Der plötzliche Markteinbruch für Hühnerfleisch sei ein klassisches Beispiel eines wirtschaftlichen Grundes. b) Die Vorinstanz verneinte in der Vernehmlassung die Kausalität zwischen dem geltend gemachten Arbeitsausfall und der Vogelgrippe mit dem Hinweis auf die aktenkundigen Umsatzzahlen der Monate Januar 2004 bis Oktober 2005 (gemäss Voranmeldung vom 15.11.2005) sowie den Zahlen der Absatzentwicklung Geschäftsbereich Geflügel von Oktober bis Februar 2004/2005 bzw. 2005/2006 (gemäss Voranmeldung vom 24.3.2006). Gemäss der Weisung des Seco vom 20. März 2006 vermag ein Umsatzrückgang für sich alleine keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen, sondern ein Arbeitsausfall muss nachgewiesen werden. Zur Klärung der Frage, ob ein indirekt durch negative Medienschlagzeilen über die Vogelgrippe bedingter Nachfragerückgang vorliegt, ist die Nachfrage nach Geflügelfleisch vor der Anordnung der Stallhaltungspflicht mit der Nachfrage nach dem Inkrafttreten der Stallhaltungspflicht zu vergleichen. In ähnlicher Weise hatte sich das Seco zum Vorgehen im Zusammenhang mit den Folgen des Irak-Krieges sowie dem SARS-Virus geäussert. Gemäss den in der Voranmeldung vom 15. November 2005 aufgeführten Umsatzzahlen schwankte der Umsatz der Beschwerdeführerin (in TCHF) im Geschäftsbereich Geflügel in der Zeit von Januar 2004 bis Oktober 2005 zwischen Fr. 12024.- (Oktober 2005) und Fr. 19902.- (Mai 2005). Zwar trifft es zu, dass im September 2004 (Fr. 12361.-) und Februar 2005 (Fr. 12835.-) die Umsätze im Vergleich zum Oktober 2005 (Fr. 12024.-) nur wenig höher lagen. Allerdings verzeichnete der Oktober 2005 gegenüber dem Vormonat den mit Abstand stärksten Umsatzeinbruch (-24,3%). Im September 2004 betrug die Abweichung zum Vormonat -16,8% und im Februar 2005 -7,1%. Die monatlichen Abweichungen beim Umsatz lagen (abgesehen von Oktober 2005 mit -24,3%) zwischen -18,6% (Januar 2005) und +27,6% (Dezember 2004). Aufgrund der aufgeführten Zahlen erscheint die Kausalität zwischen dem behaupteten geänderten Konsumverhalten aufgrund der Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Vogelgrippe und der diesbezüglichen Medienberichterstattung und dem geltend gemachten Arbeitsausfall ab Oktober 2005 nachvollziehbar. Daran kann auch die vorinstanzliche Argumentation nichts ändern. Die Vorinstanz führte aus, die Sache habe einen ersten Höhepunkt mit der Anordnung der Stallhaltungspflicht für Geflügel am 21. Oktober 2005 erreicht gehabt. Die Absätze seien in den Monaten Oktober 2005 bis Februar 2006 gegenüber den entsprechenden Monaten des Vorjahres regelmässig geringer ausgefallen. Andererseits sei der Absatz nach der im Oktober 2005 erfolgten Stallhaltungspflicht im November 2005 gegenüber dem Vormonat kaum zurückgegangen. Im Dezember 2005 habe der Absatz sogar um ca. 20% höher gelegen als jener der Monate Oktober und November 2005. Im Januar 2006 sei er nur unwesentlich tiefer gelegen als im Dezember 2005. Es sei deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Vogelgrippe, die um das Jahresende ein hochaktuelles Thema gewesen sei, den Absatzrückgang beeinflusst haben sollte. Die Beschwerdeführerin selber stufte den strittigen Arbeitsausfall als vorübergehend ein und machte geltend, die Schwankungen im Januar seien normale saisonale Einflüsse. Gemäss der zweiten Voranmeldung vom 24. März 2006 sank im November 2005 der Absatz (in Tonnen) gegenüber dem Oktober 2005 minimal (-0,8%) und stieg im Dezember 2005 (+19,4% gegenüber November 2005 bzw. +18,4% gegenüber Oktober 2005). Im Januar 2006"}