{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-06-176_2007-04-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3497", "Checksum": "a623cdfe84caf9b891b85b7e41ef0a1c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 06 176", "2007 II Nr. 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 26.04.2007 S 06 176 (2007 II Nr. 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 31 Abs. 1 lit. a, b und d, Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG. Kurzarbeitsentschädigung. Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles bejaht, da Risiko eines vorübergehenden Absatzeinbruches infolge der Medienberichterstattung über die Vogelgrippe für die Beschwerdeführerin unerwartet und nicht voraussehbar war. Der Arbeitsausfall als indirekte Folge der Stallhaltungspflicht ist im vorliegenden Fall nicht zum normalen Betriebsrisiko zu zählen. Er kann auch nicht als Schwankung im branchen- bzw. betriebsüblichen Rahmen angesehen werden. | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:27", "Checksum": "a4711bfe52b565ba024681103098e7b4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 26.04.2007 S 06 176 (2007 II Nr. 38)\nRegeste:\nArt. 31 Abs. 1 lit. a, b und d, Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG. Kurzarbeitsentschädigung. Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles bejaht, da Risiko eines vorübergehenden Absatzeinbruches infolge der Medienberichterstattung über die Vogelgrippe für die Beschwerdeführerin unerwartet und nicht voraussehbar war. Der Arbeitsausfall als indirekte Folge der Stallhaltungspflicht ist im vorliegenden Fall nicht zum normalen Betriebsrisiko zu zählen. Er kann auch nicht als Schwankung im branchen- bzw. betriebsüblichen Rahmen angesehen werden. | Arbeitslosenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. - Die Beschwerdeführerin meldete mit Voranmeldung vom 15. November 2005 Kurzarbeit für die Betriebsabteilungen Verpackung und Lager/Spedition/MWG Logistik vom 1. Dezember 2005 bis 28. Februar 2006 an. Der Arbeitsausfall wurde in der Voranmeldung für die Betriebsabteilung Verpackung damit begründet, dass der Absatz von Geflügelfleisch durch die Medienberichte rund um die Vogelgrippe erheblich gesunken sei. Weiter wurde festgehalten, dass davon ausgegangen werde, dass der Bedarf an Geflügelfleisch mit abnehmendem Medieninteresse zum Thema Vogelgrippe langsam wieder zunehme und das Vertrauen der Konsumenten vorerst wieder beim Inlandgeflügel steige. Voraussetzung dazu seien aber keine weiteren Negativschlagzeilen zu diesem Thema. Die Beschwerdegegnerin erhob in ihrer Verfügung vom 1. Dezember 2005 Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung. Als Begründung wurde festgehalten, dass selbst wenn man davon ausginge, dass der fragliche Arbeitsausfall auf wirtschaftliche Gründe im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a AVIG zurückzuführen wäre, seine Anrechenbarkeit verneint werden müsste. Änderungen im Konsumverhalten kämen in der Lebensmittelbranche immer wieder vor, weshalb ein in diesem Segment tätiger Betrieb mit solchen Absatzschwankungen, welche aufgrund von Krankheitserregern entstünden und unmittelbare Auswirkungen auf das Konsumverhalten hätten, immer wieder rechnen müsse. Solche Arbeitsausfälle seien dem unternehmerischen bzw. dem normalen betrieblichen Risiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG zuzurechnen, was die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls ausschliesse. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Februar 2006 hielt die Vorinstanz fest, dass Absatzschwankungen grundsätzlich ein normales Betriebsrisiko darstellten, weshalb entsprechende Arbeitsausfälle nicht anrechenbar seien. Die Anrechenbarkeit wäre nur dann gegeben, wenn es sich um nicht übliche Schwankungen handeln würde, sondern der Ausfall auf andere Motive, welche nicht unter die in Art. 33 AVIG aufgezählten Ausschlussgründe fallen, zurückzuführen wäre. Das Konsumverhalten werde von verschiedenen Einflussfaktoren bestimmt. Dies treffe alle Anbieter von Lebensmitteln (wie auch andere Branchen) und gehöre zum normalen Betriebs- bzw. branchenüblichen Risiko. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber das Risiko im Einzelfall nicht konkret habe voraussehen oder kalkulieren können. Es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass Presseverlautbarungen über angebliche oder effektive Lebensmittelverunreinigungen zu einer Veränderung im Konsumverhalten führen könnten. Betriebe in der Lebensmittelbranche müssten mit solchen negativen Meldungen und den daraus möglichen Absatzschwankungen jedoch rechnen. Auch die Berichterstattung über BSE habe zu einem vorübergehend veränderten Konsumverhalten geführt, was aber damals nicht zu einer Bejahung eines Anspruchs auf Kurzarbeit geführt habe. Aus den eingereichten Unterlagen ginge zudem hervor, dass die Umsätze seit Januar 2004 in jedem Monat zum Teil erheblich schwankten. Der Umsatz im Monat Oktober 2005 entspreche ungefähr den Umsätzen in den Monaten Februar 2005 und September 2004. Daraus lasse sich jedenfalls auch keine über das normale Betriebsrisiko hinausgehende Schwankung ablesen. Die geltend gemachten Arbeitsausfälle der Beschwerdeführerin seien dem normalen Betriebsrisiko zuzurechnen bzw. branchenüblich. Unter diesen Umständen entfalle der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auch dann, wenn der Arbeitsausfall auf wirtschaftliche Gründe oder Umstände zurückzuführen sei, welche vom Arbeitgeber nicht zu vertreten seien. 3. - a) Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er a. auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist, b. je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 119 V 358 Erw. 1a mit Hinweisen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören. Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil AVIG sind die \"gewöhnlichen\" Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind (vgl. BGE 119 V 500 Erw. 1 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum). b) Hinsichtlich des Anspruches auf Kurzarbeitsentschädigung im Zusammenhang mit der Vogelgrippe hielt das Seco für die kantonalen Amtsstellen und anerkannten"}