Zudem fand das Kriterium des Wohnsitzes in der interkantonalen Anspruchskonkurrenz auch Eingang in das zurzeit in Beratung stehende Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 7 des Gesetzesentwurfs). Angesichts dieser bereits vom Bundesgericht eingeleiteten Praxis und de lege ferenda in Aussicht stehenden Gesetzgebung ist es nicht sachfremd, wenn ein anderer Kanton aufgrund des Wohnsitzkriteriums einen Anspruch (teilweise) ausschliesst; umgekehrt ist es geboten, dass der Wohnsitzkanton dieses Kriterium gegen sich gelten lassen und entsprechend anwenden muss. |