Arbeite der andere Ehegatte in einem andern Kanton, in dem höhere Leistungen vorgesehen seien, so könne dort der Differenzbetrag gefordert werden (BGE 129 I 276ff. Erw. 5.3). Vorliegend geht es nicht um die Füllung einer Regelungslücke, kann doch der Anspruch der Beschwerdeführerin aus dem kantonalluzernischen FZG abgeleitet werden. Immerhin ist mit dem zitierten Bundesgerichtsentscheid bekräftigt, dass das Kriterium des Wohnsitzes ein gültiges und sachgerechtes Kriterium darstellen kann. Zudem fand das Kriterium des Wohnsitzes in der interkantonalen Anspruchskonkurrenz auch Eingang in das zurzeit in Beratung stehende Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 7 des Gesetzesentwurfs).