Letztlich gehe es um eine auf höherer Ebene zu füllende Regelungslücke. Es führte aus, dass für eine für alle Kantone gültige Regelung sinnvollerweise auf die Kollisionsregelung der EU verwiesen werden könne, welche seit dem 1. Juni 2002 zwischen der Schweiz und den Mitgliedern der EU gelten. Bei analoger Anwendung dieser Konkurrenzregeln sei die Familienzulage im Wohnsitzkanton des Ehepaares und der Kinder zu beziehen, wenn einer der Ehegatten dort eine anspruchsauslösende Berufstätigkeit ausübe. Arbeite der andere Ehegatte in einem andern Kanton, in dem höhere Leistungen vorgesehen seien, so könne dort der Differenzbetrag gefordert werden (BGE 129 I 276ff.