Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die in diesem Entscheid erfolgten Lösungsansätze seien nur im Sinne einer Empfehlung gemacht worden, habe doch das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, es sei nicht seine Sache, den Kantonen Möglichkeiten zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung vorzuschreiben. Die Beschwerdegegnerin übersieht aber dabei, dass das Bundesgericht gleichzeitig darauf hinweist, dass sich besondere Schwierigkeiten daraus ergeben können, wenn die jeweiligen Bestimmungen der betroffenen Kantone nicht miteinander harmonieren. Dies könne zu grundrechtswidrigen Ergebnissen führen. Letztlich gehe es um eine auf höherer Ebene zu füllende Regelungslücke.