Sie weist darin auf den Bundesgerichtsentscheid vom 11. Juli 2003 hin, in welchem eine Regelung des FZG des Kantons Fribourg als willkürlich erachtet wurde, welche einen Vorrang der Bezugsberechtigung des Vaters vor derjenigen der Mutter festlegt (BGE 129 I 265). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die in diesem Entscheid erfolgten Lösungsansätze seien nur im Sinne einer Empfehlung gemacht worden, habe doch das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, es sei nicht seine Sache, den Kantonen Möglichkeiten zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung vorzuschreiben.