Vorliegend kann der Beschwerdeführer seine (grundsätzlich volle) Kinderzulage im Kanton Zug nicht beziehen, was dazu führt, dass § 9 Abs. 2 FZG zur Anwendung kommt und die Beschwerdeführerin für ihre zulageberechtigten Kinder Anspruch auf Teilzulagen hat. 4. - Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Kritik am abweisenden Einspracheentscheid der Familienausgleichskasse Zug vom 21. Dezember 2004 fehl geht. Sie weist darin auf den Bundesgerichtsentscheid vom 11. Juli 2003 hin, in welchem eine Regelung des FZG des Kantons Fribourg als willkürlich erachtet wurde, welche einen Vorrang der Bezugsberechtigung des Vaters vor derjenigen der Mutter festlegt (BGE 129 I 265).