Der Kanton Luzern kennt in der interkantonalen Anspruchskonkurrenz keinen Ausschluss des teilzeitverdienenden Elternteils, wenn der andere Elternteil unter einer anderen Zulageordnung vollzeitlich erwerbstätig ist. Die Regelung in § 12 FZG stellt darauf ab, ob ein unter anderer Zulageordnung stehender Bezugsberechtigter die Zulage beziehen kann oder nicht. Vorliegend kann der Beschwerdeführer seine (grundsätzlich volle) Kinderzulage im Kanton Zug nicht beziehen, was dazu führt, dass § 9 Abs. 2 FZG zur Anwendung kommt und die Beschwerdeführerin für ihre zulageberechtigten Kinder Anspruch auf Teilzulagen hat.