Bei dieser Regelung des Kantons Zug handelt es sich übrigens nicht um eine "nicht angekündigte" Änderung der Verwaltungspraxis, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt, sondern um eine klare neue gesetzliche Bestimmung, welche auf den 1. Oktober 2004 in Kraft getreten ist. Aufgrund dieser Bestimmung ist es dem Beschwerdeführer nicht möglich, eine Kinderzulage im Umfang der möglichen Teilzulage, welche seine Ehefrau zugute hätte, zu beziehen. Der Kanton Luzern kennt in der interkantonalen Anspruchskonkurrenz keinen Ausschluss des teilzeitverdienenden Elternteils, wenn der andere Elternteil unter einer anderen Zulageordnung vollzeitlich erwerbstätig ist.