Denn es ist nicht einzusehen, weshalb das Kriterium des ganzen Anspruches jederzeit Vorrang haben soll vor demjenigen des Wohnsitzes. Dies würde gerade bei praktisch gleich hohen (Teil-)Arbeitspensen sowieso zu einer Nichtberücksichtigung dieses Kriteriums führen, weshalb es nicht abwegig ist, dem Kriterium des Wohnsitzes in Situationen der Anspruchskonkurrenz ein vorrangiges Gewicht zu geben. Bei dieser Regelung des Kantons Zug handelt es sich übrigens nicht um eine "nicht angekündigte" Änderung der Verwaltungspraxis, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt, sondern um eine klare neue gesetzliche Bestimmung, welche auf den 1. Oktober 2004 in Kraft getreten ist.