Es ist nicht zwingend, dass hier stets das Kriterium mit der höheren Kinderzulage Anwendung findet. Das Kriterium des Wohnsitzes, insbesondere wenn es sich noch um den Familienwohnsitz handelt, ist ebenso zweckmässig. Das gleiche Kriterium kann nun aber auch dann gelten, wenn ein Elternteil seinen Anspruch nur aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung als Teilanspruch geltend machen kann. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb das Kriterium des ganzen Anspruches jederzeit Vorrang haben soll vor demjenigen des Wohnsitzes.