Nur hinsichtlich der Anspruchskonkurrenz sind Teilkriterien vorgesehen, wozu u.a. auch auf den Wohnsitz des Kindes abgestellt wird. Es ist nicht sachfremd, wenn aufgrund der Konkurrenz zweier Arbeitgeber, welche verschiedenen Zulagenordnungen unterstehen, weitere Kriterien, u.a. auch dasjenige des Wohnsitzes, berücksichtigt werden, um eine befriedigende Lösung herbeizuführen. Würden beide Elternteile voll erwerbstätig sein, müsste auch hier ein weiteres Kriterium hinzugezogen werden. Es ist nicht zwingend, dass hier stets das Kriterium mit der höheren Kinderzulage Anwendung findet.