Der Kanton Zug schliesst einen Anspruch auf Kinderzulagen insoweit aus, als im Kanton Luzern ein Anspruch besteht. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, der Kanton Zug habe damit vom Arbeitsorts- auf das Wohnortsprinzip gewechselt, trifft in diesem Sinne nicht zu. Auch nach der zugerischen Gesetzgebung ist nach wie vor der Arbeitsort massgebendes Kriterium für die Anwendung des zugerischen Kinderzulagengesetzes. Nur hinsichtlich der Anspruchskonkurrenz sind Teilkriterien vorgesehen, wozu u.a. auch auf den Wohnsitz des Kindes abgestellt wird.