Dies trifft aber vorliegend insofern zu, als bis zur Höhe der Teilzulage (von A) der Kanton Zug eine Anspruchsberechtigung verneint. Was die Beschwerdegegnerin hiegegen anführt, ist vorliegend nicht stichhaltig. Auch wenn das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Bestimmungen des Kinderzulagengesetzes des Kantons Zug nicht zu beurteilen hat, so ist doch im Rahmen der Gesetzesverweisung zu prüfen, ob diese Bestimmung eine sachgerechte Anwendung aufgrund der luzernischen Gesetzgebung zulässt. Dies trifft aber offensichtlich zu. Der Kanton Zug schliesst einen Anspruch auf Kinderzulagen insoweit aus, als im Kanton Luzern ein Anspruch besteht.