Voraussetzung ist, dass für dieses Kind der Anspruch im andern Kanton auch tatsächlich geltend gemacht werden kann. Somit ist dies zu prüfen. c) Die Bezugsberechtigung von A steht aufgrund von § 9 Abs. 2 des luzernischen FZG grundsätzlich fest. Die Frage stellt sich, ob § 12 als Ausnahmeregelung diese Bezugsberechtigung aufzuheben vermag. Dies ist gemäss klarem Wortlaut von § 12 Abs. 1 nur dann der Fall, wenn die Anspruchsberechtigung im andern Kanton, vorliegend dem Kanton Zug, verneint werden muss. Dies trifft aber vorliegend insofern zu, als bis zur Höhe der Teilzulage (von A) der Kanton Zug eine Anspruchsberechtigung verneint.