c. In den übrigen Fällen gelten die Abs. 2 und Abs. 3 Buchstabe b sinngemäss." Dieser Abs. 3 steht seit 1. Oktober 2004 in Kraft und ersetzt eine ursprüngliche Bestimmung, welche lautete: "Sind zwei im gleichen Haushalt lebende Ehegatten gleichzeitig anspruchsberechtigt, so steht der Anspruch in der Regel dem Ehemann zu." Der neue § 8 Abs. 3 lit. b KZG sieht nun vor, dass bei einer Anspruchsberechtigung in einem andern Kanton die Familienausgleichskasse Zug nur eine Differenzzahlung ausrichtet, sofern das zulagenberechtigte Kind nicht im Kanton Zug Wohnsitz hat. Voraussetzung ist, dass für dieses Kind der Anspruch im andern Kanton auch tatsächlich geltend gemacht werden kann.