Diese lautet wie folgt: "Sind die Arbeitgeber der Personen, welche einen Anspruch für das Kind geltend machen können, nicht alle diesem Gesetz unterstellt, so bestimmt sich der Anspruch wie folgt: a. Hat das zulagenberechtigte Kind Wohnsitz im Kanton Zug, so richtet die Familienausgleichskasse Zug die Zulagen nach diesem Gesetz aus. b. Kann in einem andern Kanton, in welchem das zulageberechtigte Kind Wohnsitz hat, ein Anspruch geltend gemacht werden, so richtet die Familienausgleichskasse Zug die Differenz zwischen jener Zulage und der Zulage nach § 10 dieses Gesetzes aus, höchstens jedoch den Betrag, der nach diesem Gesetz geschuldet ist. c.