Zulagenanspruch bei Konkurrenz verschiedener Zulagenordnungen findet sich in § 8 Abs. 3 KZG. Diese lautet wie folgt: "Sind die Arbeitgeber der Personen, welche einen Anspruch für das Kind geltend machen können, nicht alle diesem Gesetz unterstellt, so bestimmt sich der Anspruch wie folgt: a. Hat das zulagenberechtigte Kind Wohnsitz im Kanton Zug, so richtet die Familienausgleichskasse Zug die Zulagen nach diesem Gesetz aus.