Diese Prüfung kann jedoch dahingestellt bleiben, da auch eine korrekte Anwendung des § 12 Abs. 1 FZG zur Anwendung des § 9 Abs. 2 führt. b) § 12 Abs. 1 FZG sieht vor, dass das kantonal-luzernische Familienzulagengesetz nicht zur Anwendung kommt, wenn für ein Kind Leistungen aufgrund anderer Zulagenordnungen oder gleichartiger ausländischer Regelungen bezogen werden können. Somit stellt sich die Frage, ob der Ehegatte von A aufgrund des zugerischen Familienzulagengesetzes Kinderzulagen beziehen kann oder nicht. Die analoge Bestimmung betreffend Zulagenanspruch bei Konkurrenz verschiedener Zulagenordnungen findet sich in § 8 Abs. 3 KZG.