Die Beschwerdeführerin ist nicht selbständigerwerbend und bezieht selber nicht Teilzulagen aufgrund verschiedener schweizerischer Familienzulagenordnungen. Allerdings bezieht sich § 12 Abs. 2 FZG nicht nur auf (Einzel-)Personen, sondern auch auf Elterngemeinschaften (LGVE 1998 II 50). Demzufolge müsste geprüft werden, ob es sich bei der Differenzzahlung, welche der Beschwerdeführer vom Kanton Zug erhält, um eine Teilzulage im Sinne dieser Gesetzesbestimmung handelt. Diese Prüfung kann jedoch dahingestellt bleiben, da auch eine korrekte Anwendung des § 12 Abs. 1 FZG zur Anwendung des § 9 Abs. 2 führt.