Die Regelung von § 9 Abs. 2 findet Anwendung a. auf Personen, die Teilzulagen aufgrund einer andern schweizerischen Familienzulagenordnung beziehen und gleichzeitig bei einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber teilzeitlich beschäftigt sind, b. auf Selbständigerwerbende, die keine oder eine Teilzulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft oder nach § 26 dieses Gesetzes beziehen und gleichzeitig bei einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber teilzeitlich beschäftigt sind." Die Beschwerdeführerin ist nicht selbständigerwerbend und bezieht selber nicht Teilzulagen aufgrund verschiedener schweizerischer Familienzulagenordnungen.