Demgegenüber enthält § 12 unter dem Titel "Anwendbare Zulagenordnung" Regelungen beim Zusammentreffen mehrerer verschiedener Zulagenordnungen. § 12 FZG hat folgenden Wortlaut: "Abs. 1: Können für ein Kind Leistungen aufgrund anderer Zulagenordnungen oder gleichartiger ausländischer Regelungen bezogen werden, findet dieses Gesetz ungeachtet der Höhe dieser Leistungen keine Anwendung. Vorbehalten bleibt Abs. 2. Abs. 2: