Massgebend für diese Beurteilung ist allein die Gesetzgebung des Kantons Luzern. Findet sich darin keine Regelung, so ist nach bewährter Lehre und Rechtssprechung die Lücke durch den Richter zu schliessen. 3. - a) Das luzernische Familienzulagengesetz sieht in den §§ 12 und 12a Regelungen beim Zusammentreffen mehrerer Zulagenansprüche vor. Unter dem Titel "Anspruchskonkurrenz" regelt jedoch § 12a allein die innerkantonale Konkurrenz. Demgegenüber enthält § 12 unter dem Titel "Anwendbare Zulagenordnung" Regelungen beim Zusammentreffen mehrerer verschiedener Zulagenordnungen.