Der Ehegatte von A untersteht aufgrund seiner vollzeitlichen Arbeitstätigkeit im Kanton Zug dem zugerischen Kinderzulagengesetz und hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf Kinderzulagen nach diesem Gesetz. Die kantonalrechtlichen Familienzulagengesetze versuchen jeweils folgerichtig zu verhindern, dass für dasselbe Kind mehr als eine Kinderzulage ausgerichtet wird. Im Hinblick darauf sehen ihre Gesetze besondere Regelungen bei einer Anspruchskonkurrenz vor. Vorliegend ist zu prüfen, wie sich der Teilzulagenanspruch von A zum Anspruch ihres Ehegatten verhält. Massgebend für diese Beurteilung ist allein die Gesetzgebung des Kantons Luzern.