2. - Die Beschwerdeführerin arbeitet in einem Teilzeitpensum bei der Schule B in Luzern. Damit untersteht sie grundsätzlich der Familienzulagenordnung des Kantons Luzern (§ 2 Abs. 1 FZG) und hat im Rahmen ihrer Teilzeitbeschäftigung Anspruch auf Teilzulagen gemäss § 9 Abs. 2 FZG, welcher wie folgt lautet: "Teilzeitlich Beschäftigten werden Teilzulagen nach Massgabe der geleisteten Arbeitszeit ausgerichtet." Der Ehegatte von A untersteht aufgrund seiner vollzeitlichen Arbeitstätigkeit im Kanton Zug dem zugerischen Kinderzulagengesetz und hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf Kinderzulagen nach diesem Gesetz.