Insoweit die Beschwerdeführer verlangen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern auch darüber befinden soll, welchen Anteil die Familienausgleichskasse Zug zu bezahlen hat, ist darauf nicht einzutreten. Diese Beurteilung steht allein den zuständigen Stellen des Kantons Zug und auf Beschwerde hin dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug zu, bei welchem gemäss Angaben der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde erhoben worden ist. 2. - Die Beschwerdeführerin arbeitet in einem Teilzeitpensum bei der Schule B in Luzern.