Aus den Erwägungen: 1. - Streitig ist vorliegend die Frage, ob die Familienausgleichskasse Luzern die Anspruchsberechtigung von A zu Recht abgelehnt hat oder nicht. Der Antrag der Beschwerdeführer, es sei zu klären, welcher Anteil von welcher Familienausgleichskasse zu zahlen sei, kann nur insoweit entgegengenommen werden, als das Verwaltungsgericht prüft, ob und allenfalls welche anteilsmässige Kinderzulagen die Familienausgleichskasse Luzern zu bezahlen hat. Insoweit die Beschwerdeführer verlangen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern auch darüber befinden soll, welchen Anteil die Familienausgleichskasse Zug zu bezahlen hat, ist darauf nicht einzutreten.